Vor allem zu dieser Jahreszeit herrscht wieder Hochsaison
in der Igelpflege. Leider sind viele Tiere inzwischen auf menschliche
Hilfe und Unterstützung angewiesen, da der Eingriff in die Natur
und die Vernichtung ihrer Nahrungs- und Lebensräume immer häufiger
ihre Existenz und ihr Überleben bedrohen.
Laut Gesetzt darf eine "Entnahme" aus der Natur
nur aus dringenden Gründen erfolgen, welche sind:
Krankheit, Verletzung, verwaiste Igelsäuglinge oder viel zu
geringes Gewicht bei Wintereinbruch.
geringes Gewicht bei Wintereinbruch.
Nun gibt es zahlreiche Igelfinder und Experten, die hervorragendes
für diese Stachelkugeln leisten und unzählige stachelige Leben retten - Jahr für Jahr.
Es gibt aber leider auch Leute, die Igel aufnehmen, aber keine
Notwendigkeit sehen, sich näher mit dem Thema "Igel" zu beschäftigen.
Tierliebe in allen Ehren, aber bitte mit Sachverstand.
Die Tiere werden häufig weder annähernd artgerecht gehalten, noch
artgerecht ernährt, geschweige denn sachgerecht medizinisch versorgt.
Viele Igel werden am Ende "totgepflegt" - und das ist kein Kavaliersdelikt!
Hier geht es immer um das Leben eines Tieres, sei es noch so klein.
Aus diesem Anlass sei noch mal ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass Igel unter Naturschutz stehen!
Zwar sollte das nicht das einzige Kriterium sein, überhaupt
einem Tier in Not zu helfen, aber in letzter Konsequenz
bedeutet es eben auch, dass man sich kundig machen muss!
Pro Igel hat dazu einen Auszug auf der Homepage erstellt:
AUSZUG AUS DEN GESETZLICHEN
BESTIMMUNGEN IN DEUTSCHLAND
Das Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
in der Fassung vom 25. März 2002 (= Artikel 1 des Gesetzes
zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur
Anpassung anderer Rechtsvorschriften) enthält die einschlägigen Bestimmungen.
Igel gehören nach dem Gesetz zu den besonders geschützten
Tierarten.
BNatSchG
§ 42 - Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte
andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten
nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu
zerstören,
(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in
Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be-
oder verarbeiten,
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten ....
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf
anzubieten, zum Verkauf
vorrätig zu halten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu
stellen oder sonst zu
verwenden.
BNatSchG
§ 43 – Ausnahmen
(6) Abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1
sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner
zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.
Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich
dort selbständig erhalten können.
Das
Tierschutzgesetz (TierschG)
in der Fassung vom 25. Mai 1998, (geändert durch Artikel 2
des Gesetzes ... vom
12. April 2001) enthält einschlägige Vorschriften über die
Voraussetzungen zur
Tierpflege:
TierSchG
- Zweiter Abschnitt: Tierhaltung
§2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen
entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung
nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden
zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege
und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen.
Eine ausführlichere Version ist unter dem folgenden Link zu finden:
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